FAQ

Forschungskooperationen

Fragen und Antworten – Forschungskooperationen

Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick zu Forschungskooperationen.
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Drittmittelprojekt – was bedeutet das?

Forschungskooperationen mit einer Universität laufen in der Regel als sogenanntes Drittmittelprojekt. Dies bedeutet, dass die Hochschule die Finanzierung des konkreten Forschungsvorhabens nicht selbst übernimmt, sondern das von Seiten Dritter, d.h. etwa durch ein Unternehmen bzw. durch Stadt oder Land geschieht.

Wem gehören Ergebnisse von Drittmittelprojekten?

Die Rechte an den erzielten Forschungsergebnissen können entweder dem Kooperationspartner oder der Universität zufallen. Grundsätzlich ist es durchaus möglich, dass zb Unternehmen oder sonstige Kooperationspartner die Rechte an den Ergebnissen des Projekts erhalten, die Universität muss dafür entsprechend der einschlägigen nationalen und internationalen Bestimmungen (insb. Universitätsgesetz und Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union AEUV) jedoch ein marktkonformes Entgelt inklusive Gewinnaufschlag verlangen. Unternehmen sollten sich daher bereits im Vorfeld darüber im Klaren sein, dass Forschungsaufträge (im Gegensatz zu bestimmten Projektarbeiten oder Abschlussarbeiten) von der Universität zu marktüblichen Preisen und nicht etwa gratis oder kostengünstiger durchgeführt werden können.

Wer sind die beteiligten Projektparteien?

Ein Drittmittelprojekt kann entweder zwischen Drittmittelgeber und ProjektleiterIn persönlich zustande kommen oder zwischen Drittmittelgeber und der Universität. Vereinfacht gesagt regelt dies also, ob Sie der Kooperationspartner direkt mit dem Wissenschaftler oder aber mit der Universität zusammenarbeiten. Besteht Ihre vertragliche Beziehung mit dem oder der ProjektleiterIn persönlich, handelt es sich um ein sogenanntes „Ad Personam“-Projekt (§ 26 Universitätsgesetz), bei dem die Universität aus juristischer Sicht nicht beteiligt ist, sondern unter Umständen nur ihre Ressourcen, Infrastruktur oder Ähnliches zur Verfügung stellt. Sofern die Universität Vertragspartner wird, handelt es sich um ein sogenanntes Projekt gemäß § 27 Universitätsgesetz. In beiden Fällen fällt ein Kostenersatz an, der an die Universität abzuführen ist.

Welche Kosten kommen auf Auftraggeber zu?

Die jeweiligen Kosten für einen Forschungsauftrag hängen ganz von Art und Umfang des Projekts ab und werden vertraglich vereinbart. Die direkten Kosten für die Durchführung eines Projektes durch die Universität umfassen dabei unter anderem Personalkosten, Reisekosten etc. Darüber hinaus fallen jedoch auch indirekte Kosten, zum Beispiel für räumliche Infrastruktur, Verwaltungsdienstleistungen, Strom oder Ähnliches an. Laut Universitätsgesetz ist an die Universität voller Kostenersatz zu leisten, das heißt der Kostenersatz umfasst den fixen und den variablen Aufwand für die Durchführung des Forschungsauftrages an der jeweiligen Hochschule.