FAQ

Software und Datenbanken

Fragen und Antworten – Software und Datenbanken

Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick zum Schutz von Software und Datenbanken
Alle FAQs stehen auch zum download als .pdf zur Verfügung.

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Wie kann man Software (Computerprogramme, Quellcode) schützen?

Computerprogramme können unter Umständen urheberrechtlichen Schutz genießen (siehe dazu die Ausführungen zum „Urheberrecht“). Voraussetzung für den Schutz ist insbesondere eine gewisse Komplexität des Computerprogrammes. Software als solche (d.h. der reine Quellcode) ist ausdrücklich vom Patent- und Gebrauchsmusterschutz ausgenommen.

Beachte: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es allerdings auch möglich, ein Softwarepatent oder ein Gebrauchsmuster anzumelden. Software ist nur als technische, neue und für Fachleute nicht naheliegende Erfindung patentierbar. Für die Patentierbarkeit ist vor allem der technische Bezug entscheidend, z.B. eine Software, die zur Steuerung einer Maschine dient.

Wie schütze ich eine App oder ein Computerspiel?

Mit dem Begriff der „App“ werden (meist kleine) Computerprogramme für Mobilgeräte wie Smartphones oder Tablet-Computer bzw. deren mobile Betriebssysteme verstanden. Unter urheberrechtlichem Blickwinkel sind Apps gewöhnliche Computerprogramme, so dass auf die allgemeinen Ausführungen zum Urheberrecht verwiesen werden kann. Computerspiele können urheberrechtlich geschützte Computerprogramme sein, sofern sie die für alle Programme geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Kann ich die Bildschirmoberfläche schützen?

Benutzeroberflächen können unter Umständen laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes urheberrechtlich – gegebenenfalls als Sprach- bzw. Bildwerk – geschützt werden. Eine lediglich zweckmäßige Gestaltung einer Bildschirmseite stellt aber noch keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechtes dar. Die Gestaltung der Bildschirmmaske muss eine schöpferische Leistung darstellen.

Was sind Datenbanken?

Datenbanken sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen Elementen (Zahlen, Fakten etc.), die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise (z.B. Karteikarten, Listen) zugänglich sind. Sie sind als Sammelwerke gemäß 40f Abs. 2 Urheberrechtsgesetz geschützt, wenn sie eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen. In gewissen Fällen kann auch ein Leistungsschutzrecht gemäß § 76c Urheberrechtsgesetz bestehen.

Wem gehören die Rechte an den Inhalten der Datenbank?

Der Schutz des Sammelwerkes umfasst in der Regel nicht dessen Inhalt (einzelne personenbezogene  Daten, Fotos und dgl.). Der Betreiber der Datenbank benötigt daher von den Rechteinhabern die Zustimmung zur Verwendung der Inhalte.

Wie lange sind Datenbanken geschützt?

Datenbanken sind grundsätzlich 15 Jahre geschützt. Die Frist läuft ab Fertigstellung der Datenbank bzw. die Frist beginnt erneut zu laufen, wenn wesentliche Änderungen, Bearbeitungen bzw. Löschungen getätigt werden.

Wem steht ein allfälliges Werknutzungsrecht an der Software oder der Datenbank zu?

Sofern es sich um eine Diensterfindung des Dienstnehmers handelt, steht dem Dienstgeber unter gewissen Umständen ein Werknutzungsrecht an der Software oder Datenbank zu.

Was ist Copyleft?

Copyleft bedeutet in Abgrenzung zu „Copyright“, dass auf wesentliche Verwertungsrechte an Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes bewusst verzichtet wird. So ist in der Regel eine weitreichende Bearbeitung und Weiterverbreitung der betroffenen Werke gestattet. Einzige Bedingung ist, dass Bearbeitungen unter die gleichen, weitreichenden Lizenzbedingungen gestellt werden (share alike). Bekannte Beispiele für Copyleft sind Open Source Lizenzen wie bspw. die GPL.

Was ist eine General Public License (GPL)?

GPL steht für „General Public License“ und ist eine sehr freizügige, so genannte Open Source Lizenz für Computerprogramme (Software). Die Lizenz erlaubt eine Inanspruchnahme aller Verwertungsrechte (bspw. Vervielfältigung) sowie die Bearbeitung der Software. Voraussetzung ist, dass die Weitergabe dieser Bearbeitungen nur unter der Beibehaltung der GPL („virale Lizenz“) möglich ist und somit keine weiteren Einschränkungen erlaubt.