FAQ

Geschmacksmuster und Marken

Fragen und Antworten – Geschmacksmuster und Marken

Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick zu Muster-, Designschutz und Marken.
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Was ist ein Geschmacksmuster?

Gegenstand des Musterschutzes sind neue und „eigenartige“ Gestaltungen von zwei oder dreidimensionalen Erzeugnissen. Um ein „Erzeugnis“ handelt es sich bei industriellen oder handwerklichen Gegenständen, Verpackungen, Ausstattungen, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern. Es wird auf die Optik des Erzeugnisses abgestellt im Hinblick auf Form, Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, Werkstoff und dgl. (Beispiele für Geschmacksmuster: Bildschirmoberfläche eines Mobilgerätes, Zerstäuber eines Medizinproduktes, Logo, Broschüren-Layout, Entwürfe, Pläne, Skizzen etc.).

Wie kann man Geschmacksmuster schützen?

Das Muster kann beim österreichischen Patentamt registriert werden. Mit dem Anmeldungstag erlangt das Muster Priorität. Es genießt damit gegenüber später angemeldeten gleichen Mustern Vorrang. Der eigentliche Musterschutz beginnt aber erst mit dem Tag der Registrierung und Veröffentlichung im Musteranzeiger.

Wie lange kann man Geschmacksmuster schützen?

Die erste Schutzperiode beträgt fünf Jahre. Durch Zahlung der vorgeschriebenen Erneuerungsgebühr kann die Schutzdauer viermal um je fünf Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt sohin 25 Jahre.

Wem gehören die Rechte am Geschmacksmuster?

Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen steht der Anspruch auf Musterschutz dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Arbeitgeberin zu. Das Muster muss lediglich in das Arbeitsgebiet des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin fallen und die Tätigkeit, die zum Muster geführt hat, muss zu den dienstlichen Obliegenheiten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zählen. Im Hinblick auf die Universität bedeutet dieser Umstand, dass die Universität an praktisch allen erzeugten Mustern Rechte erwirbt, weil zu den Aufgaben fast aller ArbeitnehmerInnen Forschung, Lehre und Verwaltung gehören. Schaffen MitarbeiterInnen sohin ein Muster, ist die Universität grundsätzlich darüber zu informieren. Die Nutzungsrechte der Universität entstehen sodann originär, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Übertragung bedarf.

Eine Ausnahme besteht allerdings im Hinblick auf Professoren und Professorinnen. Da die Forschungs- und Lehrfreiheit ein Grundrecht ist, geht sie den einfachgesetzlichen Regelungen im Musterschutzgesetz vor. Professoren und Professorinnen sind in puncto Forschung und Lehre eigenverantwortlich und weisungsfrei. Im universitären Bereich ist daher davon auszugehen, dass die Universität bei solchen Mustern von Professoren und Professorinnen (insb. Skripten, Lehrbücher) kein Eigentum erwirbt. Anderes gilt aber – wie gesagt – für andere Mitarbeiter (z.B. AssistentInnen).

Erhält man als ArbeitnehmerIn für die Schaffung eines Musters eine Vergütung?

Im Gegensatz zu Patenten ist für Muster keine spezielle Vergütung an der Universität für die Schöpfer und Schöpferinnen vorgesehen.

Was ist eine Marke?

Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter, Abbildungen, die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen Unternehmen zu unterscheiden.

Es gibt verschiedene Arten von Marken: Wortmarken, Bildmarken, Wort-Bild-Marken, Klangmarken, Geruchsmarken oder dreidimensionale Marken (z.B. Coca-Cola-Flasche), u.s.w.

Die Anmeldung von Marken erfolgt beim Patentamt unter Angabe der jeweiligen Waren und Dienstleistungsgruppen (z.B. Nizza Klassifikation). Marken können unbegrenzt verlängert werden.

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