Fragen und Antworten – Urheberrecht
Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick zum österreichischen Urheberrechtsgesetz. Alle FAQs stehen auch zum download als .pdf zur Verfügung.
Tiefergehende Infos zum Urheberrecht finden Sie auch auf der Website FAQ-Copyright.
Was schützt das Urheberrecht?
Schutzgegenstand des Urheberrechts sind „eigentümliche geistige Schöpfungen“. Wesentlich ist nicht die Werkhöhe, sondern die Individualität und Originalität des Werkes. Geschützt sind grundsätzlich Werke der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste, Filmkunst und Baukunst (z.B. Logo, Grafik, Fotos, Bücher etc.). Das Urheberrecht schützt den Urheber vor der ungerechtfertigten Nutzung seiner Werke durch Dritte. Das urheberrechtlich geschützte Werk darf also nur mit Zustimmung des Urhebers, z.B. vervielfältigt, verbreitet, verändert werden.
Welche Verwertungsrechte gibt es laut Urhebergesetz?
Recht auf Vervielfältigung (§ 15), Verbreitung (§ 16), Vermieten und Verleihen (§ 16a), Öffentliche Sendung (§ 17), Vortrag/Aufführung/Vorführung (§ 18) und Online-Recht/Zurverfügungstellung (§18a).
Wann entsteht das Recht auf Urheberschaft?
Der urheberrechtliche Schutz entsteht mit dem sogenannten Realakt der Schöpfung (z.B. Summen einer Melodie). Eine Registrierung des Urheberrechtes ist nicht möglich, wodurch der Schutz des Urheberrechts nur schwach ausgeprägt und leicht zu umgehen ist. Es wird daher zu Beweiszwecken empfohlen, die Arbeitsabläufe in einer Arbeitsgruppe zu dokumentieren bzw. sich urheberrechtliche Werke mit eingeschriebenem Brief zuzusenden bzw. zu hinterlegen.
Wer kann Urheber sein?
Nur natürliche Personen können Urheber sein. Dem Urheber steht insbesondere das Recht auf Urheberbezeichnung zu. Eine Institution bzw. juristische Person wie die Universität kann nicht Urheber sein. Der Universität können aber dennoch gewisse Rechte, insbesondere Werknutzungsrechte, zustehen.
Was versteht man unter Miturheberschaft?
Wenn mehrere Personen ein Werk geschaffen haben und das Werk eine untrennbare Einheit bildet, so entsteht sogenannte „Miturheberschaft“. Das Werk kann daher nur mit Einverständnis aller Miturheber verwertet bzw. verändert werden.
Wann können Dritte das Werk rechtmäßig nutzen?
Der Urheber kann Personen gestatten, sein Werk zu nutzen. Die Nutzung kann z.B. unentgeltlich oder entgeltlich, zeitlich, räumlich befristet oder unbefristet und/oder für bestimmte Verwertungsarten (z.B. Verbreiterungsrecht) an einen Dritten eingeräumt werden. Dies hängt in erster Linie von der vertraglichen Vereinbarung ab. Unter gewissen Voraussetzungen kann ein fremdes Werk bzw. Werkteile ohne vorheriges Einverständnis des Urhebers genutzt werden (freie Werknutzung).
Was versteht man unter freier Werknutzung zum Zwecke des Unterrichts und der Lehre?
Schulen und Universitäten dürfen zum Zwecke des Unterrichts bzw. der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke auf Papier oder ähnlichen Trägern in der für eine konkrete Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung erforderliche Anzahl herstellen und verbreiten. Auch auf Offline-Medien (CD-Rom und DVD) können Vervielfältigungen erfolgen, allerdings nur dann, wenn damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Achtung: Eine Zurverfügungstellung auf einer Website wäre hingegen nicht erlaubt, auch wenn dies zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgt, da das Gesetz in diesem Zusammenhang auf die körperliche Werknutzung abstellt.
Beachte: Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulunterricht oder zum Gebrauch in der Lehre (z.B. Skripten) bestimmt sind, unterliegen ebenfalls nicht der freien Werknutzung.
Wie lange genießt man Schutz?
In der Regel endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Hier gibt es aber einige Ausnahmen (Leistungsschutzrechte, 50 Jahre und Datenbankwerke, grundsätzlich 15 Jahre). Zu den Leistungsschutzrechten zählen etwa Tonträger, Lichtbilder, Schallträger sowie Rundfunksendungen.
Was gilt insbesondere hinsichtlich Publikationen von Studierenden?
Bei Diplomanden und Dissertanten, Masterarbeiten und Bachelorarbeiten ist grundsätzlich der Verfasser der Arbeit Rechteinhaber des Urheberrechts. Das Werknutzungsrecht ist allerdings zugunsten der Universität etwa dahingehend eingeschränkt, dass die Universitätsbibliothek ein Exemplar der schriftlichen Arbeit erhalten muss (zumindest hinsichtlich positiv beurteilten Diplom-, Masterarbeiten und Dissertationen).
Sofern der Verfasser bzw. Urheber ein Dienstverhältnis mit der Universität abgeschlossen hat, steht der Universität als Dienstgeber ein unbeschränktes Werknutzungsrecht an der Arbeit zu. Der Urheber kann daher die schriftliche Arbeit nur mit Zustimmung der Universität verwerten, z.B. an einen Verlag einzelne Rechte übertragen.
Was ist bei Zitaten zu berücksichtigen?
Das sogenannte „Kleinzitat“ ermöglicht die Verwendung von Teilen eines Werkes (einzelne Sätze, Abbildungen und dgl.), um ein eigenes Werk zu schaffen. Die Verwendung ganzer Textblöcke ist beispielsweise nicht erlaubt. Beim „Großzitat“ hingegen können ganze Werke im Zuge einer wissenschaftlichen Arbeit zitiert werden (eine Grafik, ein Gedicht und dgl.). Hierbei ist allerdings eine wissenschaftliche Reflexion zwischen dem zitierten Werk und dem eigenen Werk notwendig. Laut Rechtsprechung spricht man dann von einer wissenschaftlichen Arbeit, wenn sich sein Gegenstand zur wissenschaftlichen Behandlung eignet und der Autor die Absicht erkennen lässt, wissenschaftliche Ziele verfolgen zu wollen (insbesondere Belehrung).
Mit welchen Rechtsfolgen hat man bei Urheberrechtsverletzungen zu rechnen?
Bei Urheberrechtsverletzungen stehen dem Berechtigten grundsätzlich Ansprüche auf Unterlassung bzw. Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes, Urteilsveröffentlichung, Anspruch auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes zu. Bei gravierenden Verstößen (z.B. bei Gewerbsmäßigkeit) sind sogar Strafanzeigen möglich.